Die Pferdehaftpflichtversicherung
- Anwendungsfälle
- Was ist bei der Pferdehaftpflicht versichert?
- Wie hoch sollte man sich versichern?
- Was ist im Schadensfall zu beachten?
Kapitelübersicht
Anwendungsfälle
Kleintiere (z.B. Katzen, Hamster, Vögel, Bienen) sind durch die Privathaftpflicht versichert.
Aber Pferde und Hunde sowie andere Großtiere müssen seperat versichert werden.
Es passiert doch:
Ein Pferd scheut und verletzt dabei jemanden... Das Pferd schlägt aus und beschädigt den gemieteten Stall... Oder das Pferd verletzt ein anderes Tier...
Wer kommt für den Schaden auf?
Generell gilt:
Der Halter von Pferden wird immer haftbar für den Schaden gemacht, den sein Pferd verursacht und zwar unbegrenzt.
Das ist im §833 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
Bei der Pferdehaftpflichtversicherung haftet der Halter des Pferdes ohne eigenen Einfluss auf das Verhalten seines Pferdes. Man geht bei dieser Versicherung also nicht von einem Verschulden aus (wie bei der Privathaftpflicht).
Was ist bei der Pferdehaftpflicht versichert?
Außerdem leistet der Versicherer bei Schadensereignissen, die die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hat sowie bei Vermögensschäden, die nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.
Folgende Aufgaben werden hierbei übernommen:
- die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen
- die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht)
- die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen (Führung und Kostenübernahme eines Prozesses)
Folgende Dinge sind nicht versichert:
- die gewerbliche und betriebliche Verwendung von Pferden
- Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern)
- Schäden die vorsätzlich herbeigeführt wurden
- selbst erlittene Schäden
Wie hoch sollte man sich versichern?
Die Versicherungssumme sollte mind. 2 Mio Euro betragen.
Was ist im Schadensfall zu beachten?
- Sie sollten jeden Versicherungsfall unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich anzeigen.
- Außerdem sind Sie verpflichtet, alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen.
- Bei der Schilderung des Schadensherganges haben Sie den Versicherer ausführlich und wahrheitsgemäß zu unterrichten.
- Beachten Sie auch, dass gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben ist.
- Wenn es im Streitfall über den Haftpflichtanspruch zu einem Prozess kommen sollte, so ist die Prozessführung dem Haftpflichtversicherer zu überlassen.
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